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Aktuelle Themen und Nachrichten aus der Welt der IT, die für Sie wichtig sein könnten:

Wichtig: Eine "normale" PDF-Rechnung wie sie jetzt schon ausgestellt wird, ist keine E-Rechnung!
Ab 01.01.2025 müssen alle inländische Unternehmen verpflichtend eine E-Rechnung empfangen können.

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Eine E-Rechnung liegt vor, wenn sie die Vorgaben der europäischen Norm EN 16931 erfüllt:

Diese Formate sind möglich: X-Rechnung und ZUGFeRD

Die X-Rechnung ist eine XML-Datei — diese mag maschinell lesbar sein, aber für das menschliche Auge eher nicht.

Deswegen ist davon auszugehen, das sich das ZUGFeRD-Format durchsetzen wird. Die geforderte XML-Struktur wird dabei in das gewohnte PDF-Format integriert.

Die Pflicht gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2025 für B2B-Geschäftspartner in Deutschland.

Es gibt KEINE Schonfristen für den Empfang! Alle Unternehmen müssen in der Lage sein eine E-Rechnung zu Empfangen. Dies betrifft beide Formate.

Es gibt aber Ausnahmen und stufenweise Fristen.
Daher gelten die Regelungen nicht bei:

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Kleinbeträgen (bis 250 Euro Bruttobetrag, § 33 UStDV)
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Fahrausweisen, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV)
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Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden (§ 34a UStDV)
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Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. viele Vereine – oder staatliche Einrichtungen)
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bestimmten Leistungen an Endverbraucher im Zusammenhang mit einem Grundstück.
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bei Rechnungen an Endverbraucher (sogenannte B2C-Umsätze)

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung auszustellen.

Es empfiehlt sich im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater zu sprechen - insbesondere bei Vereinen gelten gesonderte Regelungen.

Bei allgemeinen Fragen, oder für die Einrichtung einer E-Mail Adresse für den Empfang können Sie sich gerne an uns wenden.
Wir können allerdings keine Rechtsberatung anbieten.

Quelle: u.a. Bundesfinanzministerium
Stand 01.12.24
Unternehmen müssen künftig alle geleisteten Arbeitsstunden elektronisch erfassen. Das sagt ein Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums. Ausnahmen soll es für Tarifparteien und Kleinstbetriebe geben.
Ab sofort sind Arbeitgeber verpflichtet, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfasst werden.

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Keine Pflicht für eine Elektronische Zeiterfassung bei Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern.

Der Arbeitgeber soll laut dem Gesetzentwurf dazu verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung kann jedoch auch durch die Arbeitnehmer selbst oder durch einen Dritten erfolgen.

Die Tarifpartner sollen dem Entwurf zufolge Ausnahmen vereinbaren können. So sollen sie von der elektronischen Form abweichen und eine händische Aufzeichnung in Papierform zulassen können.

Quelle: Handwerksblatt
Stand 01.11.24

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Hier ein Auszug:

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